Die Netzbetreiber werben gerne um neue Vertragskunden mit Rabattaktionen, bei denen in den ersten Monaten der Laufzeit die Grundgebühr erlassen oder ermäßigt wird. Daran ist nichts auszusetzen – doch wenn der Preis steigt, muss der Provider darauf auch in der Werbung explizit hinweisen. Eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Köln beschäftigt sich mit einer Werbung für Telekom Entertain, die nach Quelle: Teltarif… [weiterlesen]
Einstweilige Verfügung: Telekom darf Entertain nicht irreführend bewerben
31. Mai 2014 von